Turn- und Sportverein Hasbergen
von 1921 e.V.
S A T Z U N G
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Turn- und Sportverein (TuS) Hasbergen von 1921 e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Delmenhorst (Bungerhof), Geschäftsstelle:
Stedinger Str. 233 A, 27753 Delmenhorst. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.
3. Der Verein ist eingetragen in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg.
4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen sowie in dessen Fachverbänden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist es, allen Mitgliedern die Möglichkeit der sportlichen Betätigung zu bieten und den Gemeinsinn zu fördern. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
2. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
3. Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 26 a EStG an ehrenamtlich Tätige zu zahlen.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Delmenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
6. Die Vereinsmitglieder haben auch im Falle ihres Ausscheidens keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4
Mitglieder
Dem Verein gehören an:
a. Aktive Mitglieder
b. Passive Mitglieder
c. Jugendliche Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, sofern sie geschäftsfähig ist.
2. Jugendliche können nur mit Zustimmung ihres Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft erwerben.
3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand notwendig.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Die ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
6. Die Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar. Sie bedarf keiner Begründung.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Beiträge sind bis zum Jahresende zu entrichten.
3. Mit der schriftlichen Abmeldung bzw. Ausschluss sind alle dem Verein gehörenden Sportartikel sowie überlassene Sportbekleidung in ordentlichem Zustand zurückzugeben.
4. Aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wer
è den Interessen des Vereins entgegenhandelt,
è der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt,
è insbesondere gegen die Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft
grob verstößt,
è seinen gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt,
è sich unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
5. Der Auszuschließende ist durch den Vereinsvorsitzenden schriftlich zu benachrichtigen.
6. Er hat das Recht, in der betreffenden Vorstandssitzung vor der Beschlussfassung gehört zu werden.
7. Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe des Grundes per Einschreiben vom Vereinsvorsitzenden mitzuteilen.
8. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Berufung beim Vereinsvorsitzenden einlegen.
9. Die nächste Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig. Der Betroffene kann vorher gehört werden.
10. Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte gegenüber dem Verein sowie seinem Vermögen. Sämtliches Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§ 7
Ehrenmitglieder
1. Mitglieder, die sich um den Verein und dessen Bestrebungen besonders verdienst gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der übrigen Mitglieder, sind aber von der Vereinsbeitragszahlung befreit.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
2. Die Beiträge gliedern sich in:
a. Jugendbeitrag – bis 17 Jahre –
b. Seniorenbeitrag für aktive Mitglieder
c. Seniorenbeitrag für passive Mitglieder
d. Familienbeitrag – ab 3 Personen –
3. Die festgesetzten Beiträge sind für alle Abteilungen verbindlich. In besonderen Fällen kann der Beitrag durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, auch wenn er in halbjährlichen Raten erhoben wird. Er ist eine Bringschuld und pünktlich im Voraus zu entrichten.
5. Für neue Mitglieder beginnt die Beitragszahlung jeweils im Beitrittsmonat (je Monat ein Zwölftel des Jahresbeitrages).
6. Erforderlichenfalls kann eine Mitgliederversammlung oder die Jahreshauptversammlung die Erhebung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
7. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden, davon ausgenommen sind Darlehen oder Leihgaben an den Verein.
8. Die Zahlung des Vereinsbeitrages hat nur an den Kassenwart des Vereins oder an einen von ihm Beauftragten zu erfolgen.
9. Eine einmalige Aufnahmegebühr wird in Höhe eines Monatsbeitrages erhoben. Sie dient der Mitgliederverwaltung.
§ 9
Arbeitsdienst
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, alljährlich Arbeitsdienst zum Wohle des Vereins zu leisten. Ausgenommen hiervon sind passive, jugendliche und Ehren-Mitglieder.
2. Zur Sicherstellung des Arbeitsdienstes ist der Verein berechtigt, jährlich im Voraus ein Pfandgeld zu erheben.
3. Umfang der Arbeitspflicht und Höhe des Pfandgeldes werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Die Ableistung des Arbeitsdienstes ist dem Vorstand bis zum 31. Dezember des Jahres nachzuweisen. Hierzu ist ein vom zuständigen Abteilungsleiter abgezeichneter Arbeitszettel vorzulegen. Bei fehlendem Nachweis erlischt der Anspruch auf Erstattung des Pfandgeldes. Nicht erstattete Pfandgelder werden zur Instandhaltung und zum Erhalt des Vereinsheims verwendet.
5. Der Vorstand kann auf Antrag Befreiung von der Arbeits- bzw. Pfandzahlungspflicht erteilen. Er entscheidet nach billigem Ermessen.
§ 10
Anträge, Ämter
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und vom Vorstand Rat und Beistand in allen den Sport betreffenden Fragen zu verlangen.
2. Jedes geschäftsfähige Mitglied kann für jedes Amt (Funktion) innerhalb des Vereins gewählt werden.
§ 11
Einhaltung der Satzung
1. Alle Mitglieder unterliegen der Vereinssatzung. Sie haben den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Verein schaden könnte.
2. Außerdem sind sie verpflichtet, dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen, wenn dem Verein durch das Verhalten eines Mitgliedes Schaden droht.
§ 12
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Jahreshauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand
d) Die Mitgliederversammlung der Abteilungen
e) Der Ältestenrat
§ 13
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten, zweiten und stellvertretenden dritten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Kassenwart).
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart. Je zwei vertreten gemeinsam.
3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) Protokollführer
b) Jugendwart
c) Frauenwartin
d) Pressewart
e) Sozialwart
f) Abteilungsleiter
g) Schiedsrichterobmann
4. Die Wahl des Vorstandes (ausgenommen Abteilungsleiter) erfolgt durch die Jahreshauptversammlung.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand diesen Posten bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein anderes Mitglied kommissarisch besetzen.
6. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
§ 14
Mitgliederversammlung
1. Alljährlich im ersten Quartal findet eine Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt zwei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung im
„Delmenhorster Kreisblatt“ oder Nachfolgeblatt. Der Vorstand ist berechtigt, die schriftliche Einladung auch an die E-Mail Adresse – soweit von Seiten des Mitgliedes benannt – zu versenden.
2. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst mindestens folgende Punkte:
1) Bericht des Vorstandes
2) Bericht des Kassenprüfers
3) Entlastung des Vorstandes (alle zwei Jahre)
4) Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
5) Wahl der Kassenprüfer
6) Haushaltsvoranschlag
7) Anträge
8) Verschiedenes
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt per Akklamation.
5. Werden bei Vorstandswahlen für ein Amt mehrere Vorschläge gemacht, ist über jeden Vorschlag gesondert abzustimmen.
6. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlvorgang statt.
7. Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen, um auf die Tagesordnung zu kommen, mindestens vier Tage vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
9. Dringliche Anträge können auf der Jahreshauptversammlung gestellt werden, bedürfen jedoch einer Zweidrittel-Mehrheit, um als Dringlichkeit anerkannt zu werden.
§ 15
Kassenprüfer
1. Die gewählten Kassenprüfer haben jährlich die Jahresabrechnung und den Vermögensstand des Vereins einer Prüfung zu unterziehen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
2. Kasse und Kassenprüfer können nach Verständigung des Vereinsvorsitzenden zu jeder Zeit einer Prüfung unterzogen werden.
3. Hat ein Kassenprüfer dreimal nacheinander dieses Amt wahrgenommen, kann er erst nach einer Wartefrist von mindestens 1 Jahr wiedergewählt werden.
§ 16
Abteilungsversammlungen
1. Die Abteilungen des Vereins können zu jeder Zeit Mitgliederzusammenkünfte einberufen. Mindestens zweimal im Jahr sollen solche Zusammenkünfte stattfinden.
2. Die Tagesordnung wird vom Abteilungsvorstand festgelegt.
3. Der Abteilungsvorstand besteht aus:
a) Abteilungsleiter
b) Stellvertretender Abteilungsleiter
c) Abteilungskassierer
d) Schriftführer
e) Jugendwart
4. Bei den Abteilungszusammenkünften ist dem Vereinsvorstand Redezeit einzuräumen.
5. Jede Abteilung kann in Angelegenheiten eigener Sache selbständig befinden.
6. Von allen Abteilungszusammenkünften ist ein Protokoll zu erstellen und dem Vereinsvorsitzenden ist umgehend eine Ablichtung zuzuleiten.
§ 17
Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für bei Sportveranstaltungen erlittene Unfälle bzw. bei Schadensersatzansprüchen, die nicht von der Sportunfallversicherung gedeckt werden. Er ist ferner nicht haftbar für Diebstähle in Umkleideräumen oder Sportstätten.
§ 18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 80 v. H. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung beschlossen werden, jedoch müssen mindestens 80 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Das vorhandene Vermögen darf nur sportlich-gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Delmenhorst, März 2012
Gez. Otto Baumgarten gez. Werner Heier